Der Rechtsuchende benötigt einen Insolvenzpraktiker.
Das gilt sowohl für den Gläubiger als auch gerade für den Schuldner.
Interessenlage für den Schuldner
Eine praktische und schnelle Interessenumsetzung für den Schuldner wird geboten durch eine zügige Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens mit der Stellung des Restschuldbefreiungsantrags und dem gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch.
Hier muss zugunsten des Schuldners immer wieder betont werden, dass ein solches Verfahren auch Schuldnern offensteht, die gerade kein Einkommen haben, aus dem die Schulden ganz oder auch nur teilweise bedient werden können.
Auch bringt das Insolvenzverfahren wieder Ruhe in das Leben. Pfändungen der Gläubiger sind während der Dauer der Wohlverhaltensphase verboten. Anschließend wird dann die Restschuldbefreiung eintreten.
Positionen gegen den Insolvenzverwalter
Häufig werden Firmen als auch Einzelpersonen mit Forderungen aus abgeschlossenen Rechtsgeschäften durch einen Insolvenzverwalter konfrontiert.
Hier ist zu prüfen, ob die Spezialvorschriften der Insolvenzordnung solche Forderungen abdecken, da in der Praxis die Erfahrung gemacht werden kann, dass Insolvenzverwalter auch sehr bemüht sind, Gelder zur Deckung der Verfahrenskosten umzusetzen.
Interessenlage für den Gläubiger
Zugunsten des Gläubiges gilt es häufig, zunächst einmal seine Forderung überhaupt im Rahmen einer Insolvenz bekanntzugeben, hier durch eine Forderungsanmeldung. In weiteren Schritten strebt der Gläubiger dann eine Umsetzung seiner Ansprüche an.